Verbrennen von biogenen Materialien

Häufig treten aus der Bevölkerung Fragen zur Zulässigkeit des Verbrennens von biogenen Materialien auf. 

Grundsätzlich ist das Verbrennen von Materialien außerhalb der dafür bestimmten Anlagen, also im Freien, auf Feldern, in Weinbergen udgl. verboten!  Für biogenes Material, das sind unbehandelte Pflanzenteile wie Stroh, Holz, Rebholz, Baum- und Grasschnitt bestehen nach dem Bundesluftreinhaltegesetz Ausnahmen.

In nachstehender Übersicht finden Sie diese vereinfacht zusammengefasst:

Übersicht.pdf herunterladen (0.03 MB)

NOE_FeuerwehrG_Sicherheitsvork.pdf herunterladen (0.05 MB)

AusnahmeVO_vom_Verbrennungsverbot.pdf herunterladen (0.04 MB)

02.03.2021